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SKG 2004 13

Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 9\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2004-05-19 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 50.00 ge- hen zulasten des X.. Sie werden bei der Gemeinde Z. unter Regresser- teilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

E. 3 Ausseramtlich hat X. die Gemeinde Z. für ihre Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 (Mitteilung an). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der Verfügung des Gemeindevorstandes Z. vom 2. Oktober 2003 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. A. habe beim fraglichen Antrag offensichtlich auch als Vertreter seiner Kinder gehandelt, weshalb diese Verfügung auch diesen gegenü- ber als verbindlich zu gelten habe. Die Verfügung sei, da sie nicht innert Frist ange-

3 fochten wurde, in Rechtskraft erwachsen. Da der Schuldner bei der Gläubigerin eine Fahrbewilligung offensichtlich beantragt habe, sei diesem zu Recht die entspre- chende Gebühr in Rechnung gestellt worden. Die Verfügung des Gemeindevorstan- des Z. vom 2. Oktober 2003 stelle somit in Verbindung mit der entsprechenden Ge- bührenrechnung vom 17. Januar 2003 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. D. Dagegen erhob X. am 27. März 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti- gau/Davos vom 24. Februar 2004, eingegangen am 17. März 2004, sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Z. für beide Instanzen.“ E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. April 2004, unter Hin- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf eine Vernehmlassung. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

Dispositiv
  1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
  2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, 4 ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungs- verfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, §19 N 22).
  3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gemäss Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
  4. Wie bei einem Zivilurteil muss auch bei einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dienen soll, der in der Verfügung Verpflichtete identisch sein mit dem Betriebenen. Ebenso müssen der im Zahlungsbefehl genannte Grund der For- derung und der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I; Basel 1998, N 130 zu Art. 80). Die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 2. Oktober 2003 wurde auf- grund des Gesuches von A. vom 12. Juli 2003, unentgeltliche Zufahrtsbewilligungen für das Jahr 2004 zu erhalten, erlassen. Was in bezug auf allfällige Zufahrtsbewilli- gungen für das Jahr 2003 zu gelten hat, wurde darin nicht verfügt. Die Verfügung vom 2. Oktober 2003 bildet für die in Betreibung gesetzte Forderung, welche auf- grund der Rechnung vom 17. Januar 2003 sowie aufgrund des Vermerks auf dem Zahlungsbefehl offensichtlich das Jahr 2003 betrifft, somit offensichtlich keinen Rechtsöffnungstitel, da sie sich nur auf die Bewilligung für das Jahr 2004 und nicht auf die in Betreibung gesetzte Forderung für das Jahr 2003 bezieht. Der im Zah- lungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsgesuch genannte Forderungsgrund ist somit nicht identisch mit dem der Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt.
  5. Für die definitive Rechtsöffnung muss die Forderung gemäss Art. 80 SchKG auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich, einer gericht- lichen Schuldanerkennung oder auf Verfügungen oder Entscheiden von Verwal- tungsbehörden beruhen. 5 Der Gemeindevorstand Z. stützt seine Forderung auf das Strassenverkehrs- gesetz der Gemeinde Z. (SVGS-2003). Gemäss Art. 5 lit. a dieses Gesetzes wird für die Jahresbewilligung für ein Fahrzeug bis 3,5 t eine Gebühr von CHF 100.-- erhoben. Diese Bestimmung enthält zwar die Grundlage für die Erhebung der Ge- bühr. Gesetzliche Bestimmungen bilden jedoch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG; dies gilt selbst für Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht (vgl. BGE 113 III 6, E. 1b). Da die Verfü- gung vom 2. Oktober 2003 nichts darüber enthält, was in Bezug auf die allfällige Jahresbewilligung 2003 zu gelten hat und insbesondere auch keine Zahlungspflicht begründet, fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel. Dasselbe gilt bezüglich der ein- gereichten Gebührenrechnung vom 17. Januar 2003, fehlt doch dieser Gebühren- rechnung der Verfügungscharakter und fehlt insbesondere eine Rechtsmittelbeleh- rung. Sie kann somit nicht als definitiver Rechtsöffnugstitel gelten (vgl. PKG 1986 Nr. 25 sowie PKG 1987 Nr. 27, PKG 1992 Nr. 29 und PKG 1995 Nr. 22). Eine Rech- nung alleine stellt keinen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Die defi- nitive Rechtsöffnung ist daher zu verweigern. Die sich im Zusammenhang mit der Verfügung vom 2. Oktober 2003 erge- benden weiteren Fragen, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Vertre- tungsverhältnisses, können daher offen gelassen werden.
  6. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter diesen Umständen gehen die Kos- ten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 50.-- und die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 100.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Kantonsgerichts- ausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 100.-- für das vorinstanzliche Verfahren sowie von Fr. 100.-- für das Beschwer- deverfahren als angemessen. 6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
  7. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
  8. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 182/03 des Betreibungs- amtes Z. wird abgewiesen.
  9. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 50.-- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.
  10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.
  11. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 13 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau Davos vom 24. Februar 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen der Gemeinde Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Z. vom 27. November 2003, zugestellt am 28. November 2003, in der Betreibung Nr. 182/03 betrieb die Gemeinde Z. X. für den Betrag von Fr. 100.--. Als Forderungsgrund wurde auf dem Zahlungsbefehl die Jahresbewilligung 2003 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GR B. vermerkt. Dagegen liess X. Rechtsvorschlag erheben. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 18. Dezember 2003 ersuchte die Gläubigerin beim Kreisamt Z. um Erteilung der Rechtsöffnung. Das Kreisamt Z. überwies das Rechtsöffnungsgesuch samt den Akten am 31. Januar 2004 dem zu- ständigen Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos. Die Gläubigerin reichte zu- sammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren unter anderem eine an A. gerichtete Verfügung des Gemeindevorstandes Z. vom 2. Oktober 2003 ein. Diese Verfügung wurde aufgrund eines Gesuchs von A. vom 12. Juli 2003, für sich und seine Famili- enmitglieder (u.a. seinen Sohn X.) eine unentgeltliche Bewilligung für die Zufahrt zum Wohnsitz für das Jahr 2004 zu erhalten, erlassen. Ziffer 3.2 des Dispositives der Verfügung hält folgendes fest: „Auf den Antrag für A. und seine Familienmitglieder, für ihre Fahrzeuge mit Kontrollschilder GR B., GR C., GR D. und GR E. kostenlose Ausnahmebe- willigungen zu erteilen, wird nicht eingetreten. Gemäss Art. 4 lit. a und lit. b SVGS-2003 wird A. und seinen Familienmitgliedern auf Gesuch hin eine Fahrbewilligung erteilt und gestützt auf Art. 5 SVGS-2003 eine Gebühr erho- ben.“ C. Mit Entscheid vom 24. Februar 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 182/03 des Betreibungsamtes Z. für den Betrag von Fr. 100.00 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 50.00 ge- hen zulasten des X.. Sie werden bei der Gemeinde Z. unter Regresser- teilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. die Gemeinde Z. für ihre Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der Verfügung des Gemeindevorstandes Z. vom 2. Oktober 2003 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. A. habe beim fraglichen Antrag offensichtlich auch als Vertreter seiner Kinder gehandelt, weshalb diese Verfügung auch diesen gegenü- ber als verbindlich zu gelten habe. Die Verfügung sei, da sie nicht innert Frist ange-

3 fochten wurde, in Rechtskraft erwachsen. Da der Schuldner bei der Gläubigerin eine Fahrbewilligung offensichtlich beantragt habe, sei diesem zu Recht die entspre- chende Gebühr in Rechnung gestellt worden. Die Verfügung des Gemeindevorstan- des Z. vom 2. Oktober 2003 stelle somit in Verbindung mit der entsprechenden Ge- bührenrechnung vom 17. Januar 2003 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. D. Dagegen erhob X. am 27. März 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti- gau/Davos vom 24. Februar 2004, eingegangen am 17. März 2004, sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Z. für beide Instanzen.“ E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. April 2004, unter Hin- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf eine Vernehmlassung. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage,

4 ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungs- verfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, §19 N 22). 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gemäss Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. 4. Wie bei einem Zivilurteil muss auch bei einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dienen soll, der in der Verfügung Verpflichtete identisch sein mit dem Betriebenen. Ebenso müssen der im Zahlungsbefehl genannte Grund der For- derung und der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I; Basel 1998, N 130 zu Art. 80). Die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 2. Oktober 2003 wurde auf- grund des Gesuches von A. vom 12. Juli 2003, unentgeltliche Zufahrtsbewilligungen für das Jahr 2004 zu erhalten, erlassen. Was in bezug auf allfällige Zufahrtsbewilli- gungen für das Jahr 2003 zu gelten hat, wurde darin nicht verfügt. Die Verfügung vom 2. Oktober 2003 bildet für die in Betreibung gesetzte Forderung, welche auf- grund der Rechnung vom 17. Januar 2003 sowie aufgrund des Vermerks auf dem Zahlungsbefehl offensichtlich das Jahr 2003 betrifft, somit offensichtlich keinen Rechtsöffnungstitel, da sie sich nur auf die Bewilligung für das Jahr 2004 und nicht auf die in Betreibung gesetzte Forderung für das Jahr 2003 bezieht. Der im Zah- lungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsgesuch genannte Forderungsgrund ist somit nicht identisch mit dem der Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt. 5. Für die definitive Rechtsöffnung muss die Forderung gemäss Art. 80 SchKG auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich, einer gericht- lichen Schuldanerkennung oder auf Verfügungen oder Entscheiden von Verwal- tungsbehörden beruhen.

5 Der Gemeindevorstand Z. stützt seine Forderung auf das Strassenverkehrs- gesetz der Gemeinde Z. (SVGS-2003). Gemäss Art. 5 lit. a dieses Gesetzes wird für die Jahresbewilligung für ein Fahrzeug bis 3,5 t eine Gebühr von CHF 100.-- erhoben. Diese Bestimmung enthält zwar die Grundlage für die Erhebung der Ge- bühr. Gesetzliche Bestimmungen bilden jedoch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG; dies gilt selbst für Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht (vgl. BGE 113 III 6, E. 1b). Da die Verfü- gung vom 2. Oktober 2003 nichts darüber enthält, was in Bezug auf die allfällige Jahresbewilligung 2003 zu gelten hat und insbesondere auch keine Zahlungspflicht begründet, fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel. Dasselbe gilt bezüglich der ein- gereichten Gebührenrechnung vom 17. Januar 2003, fehlt doch dieser Gebühren- rechnung der Verfügungscharakter und fehlt insbesondere eine Rechtsmittelbeleh- rung. Sie kann somit nicht als definitiver Rechtsöffnugstitel gelten (vgl. PKG 1986 Nr. 25 sowie PKG 1987 Nr. 27, PKG 1992 Nr. 29 und PKG 1995 Nr. 22). Eine Rech- nung alleine stellt keinen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Die defi- nitive Rechtsöffnung ist daher zu verweigern. Die sich im Zusammenhang mit der Verfügung vom 2. Oktober 2003 erge- benden weiteren Fragen, insbesondere bezüglich des geltend gemachten Vertre- tungsverhältnisses, können daher offen gelassen werden. 6. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter diesen Umständen gehen die Kos- ten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 50.-- und die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 100.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Kantonsgerichts- ausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 100.-- für das vorinstanzliche Verfahren sowie von Fr. 100.-- für das Beschwer- deverfahren als angemessen.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 182/03 des Betreibungs- amtes Z. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 50.-- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten der Gemeinde Z., welche den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: